
Als Franckensteinsche Klausel wird eine nach dem Zentrumspolitiker Georg Arbogast von und zu Franckenstein (1825-1890) benannte Klausel in § 7 des Zollgesetzes vom 9. Juli 1879, derzufolge alle Erträge von Zöllen und indirekten Steuern, die den Betrag von 130 Millionen Mark überstiegen, vom Reich nach Maßgabe der Bevölkerungszahl den einzeln...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Franckensteinsche_Klausel

ist die im Streit um die Verteilung der Finanzen zwischen Deutschem Reich und seinen Bundesstaaten am 12. 7. 1879 verabschiedete, nach dem Abgeordneten der Zentrumspartei im Reichstag des Deutschen Reiches, Georg Arbogast Freiherr von und zu Franckenstein (2. 7. 1825 - 22. 1. 1890), bezeichnete Klausel, dass derjenige Ertrag der Zölle und der Taba...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
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